Allgemeine Verkaufsbedingungen von E Analytics GmbH
Stand: Juli 2024
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn,
wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen; dies
gilt insbesondere für Private Label Vereinbarungen.
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Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages
getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
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Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit
im Sinne dieser Verkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax)
ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
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Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
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Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Preisangaben sind unverbindlich.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preise.
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Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb
von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in EUR „ab
Werk“. Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk.
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Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung der Ware, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart ist.
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Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir behalten uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
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Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 dieser Verkaufsbedingungen
unberührt.
§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug
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Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
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Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht
einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir
unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
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Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
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Die Rechte des Kunden gem. § 7 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte,
insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Versandkosten, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
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Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des
Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Paketversand
innerhalb Deutschlands berechnen wir eine Versandkostenpauschale von EUR 9,90 pro Auftrag
und Lieferadresse.
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Ist der Kunde Unternehmer, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
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Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten)
zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Lieferwerts
pro Kalenderwoche, maximal jedoch insgesamt 10 % des Lieferwerts, beginnend mit der Lieferfrist
bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der
Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale
ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
§ 6 Mängelhaftung
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Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus
etwaigen gesondert abgegebenen Garantien.
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Mangelansprüche des Kunden setzen, wenn er Kaufmann ist, voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
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Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir, wenn der Kunde Kaufmann ist, zunächst wählen,
ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist der Kunde Verbraucher, kann er zunächst nach
seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) verlangen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern, bleibt unberührt. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau-
und Einbaukosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein
Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus
entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
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Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
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Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
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Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB)
bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe von nachfolgendem § 7.
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Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein
Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Ist der Kunde Verbraucher, bestimmt sich
die Verjährungsfrist nach dem Gesetz. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen
zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB). Die
vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen,
es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 7
Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 7 Gesamthaftung
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Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen
Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften
wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
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Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden
wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für
Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
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Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren bis zur
vollständigen Zahlung der Forderung aus dem Kaufvertrag vor. Ist der Käufer Unternehmer,
behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
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Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
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Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
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Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt
die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
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Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Rechtswahl – Erfüllungsort
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Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz, Nordwalde, Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.